Impressum – Datenschutz – Satzung

Rechtliches von Belang

Impressum

Verantwortlich

Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP e. V.

Gerresheimer Landstr. 69

40627 Düsseldorf

Inhaltlich Verantwortlich gemäß § 6 MDStV:

Sven Kornwinkel (1. Vorstandsvorsitzender) und Dörte Pulla (2. Vorstandsvorsitzende)

Kontakt

Telefon: 0211 58093096

E-Mail: info@dgjc.de

Registereintrag

Registernummer VR 12297 beim Amtsgericht Düsseldorf

Fotos

Alle Fotos, soweit nicht anders angegeben: © privat

Datenschutz

Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (zum Beispiel Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. 

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (zum Beispiel bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Wenn Sie uns per E-Mail oder Telefon kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (zum Beispiel nach abgeschlossener Bearbeitung des Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben davon unberührt. 

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor. 

Quelle: Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Seibert. 

Rechtshinweis/Haftungsausschluss

Die Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP e.V. (DGJC AP) prüft und aktualisiert die Informationen auf dieser Website regelmäßig. Eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann trotz aller Sorgfalt nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die per Hyperlink verwiesen wird. Die DGJC AP e.V. ist für den Inhalt der Websites, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. 

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokuments in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.


Die Verlinkung dieser Website mit fremden Internetseiten ist nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Alle Rechte sind vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung.

Satzung

VEREINSSATZUNG
Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP e.V.
Sven Kornwinkel und Thomas Henke

Inhalt
Dieses Dokument enthält die geänderte Satzung der „Deutsche
Gesellschaft für JobcoachingAP e.V.“ vom 30.06.2023
Vereinssatzung „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP

Inhalt
§ 1 Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP, Düsseldorf, 2022……………………………………………………. 2
§ 2 Zweck des Vereins…………………………………………………………………………………………………………….. 2
§ 3 Selbstlosigkeit…………………………………………………………………………………………………………………… 3
§ 4 Mitgliedschaft…………………………………………………………………………………………………………………… 3
§ 5 Beiträge……………………………………………………………………………………………………………………………. 4
§ 6 Organe …………………………………………………………………………………………………………………………….. 4
§ 7 Vorstand ………………………………………………………………………………………………………………………….. 4
§ 8 Mitgliederversammlung …………………………………………………………………………………………………….. 5
§ 9 Satzungsänderung …………………………………………………………………………………………………………….. 6
§ 10 Niederschrift…………………………………………………………………………………………………………………… 6
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung …………………………………………………………………… 6
§ 12 Schlussbestimmungen……………………………………………………………………………………………………… 6
Vereinssatzung „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP

§ 1 Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP, Düsseldorf, 2022

Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen. Sie soll an dem
Tag in Kraft treten, an dem der Verein in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf
eingetragen wird. Alle Gründungsmitglieder haben sich auf diese Satzung verständigt und
dies mit ihrer Unterschrift auf der angehängten Liste bestätigt.
Düsseldorf, 30.06.2023

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von qualifizierten JobcoachesAP, die aktiv JobcoachingAP
gemäß den Qualitätsstandards des „Forum Qualitätsnetzwerk JobcoachingAP“ durchführen
oder von den Inklusions- und Integrationsämtern auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit
anerkannt sind.

Zweck des Vereins ist die „Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung (im
Folgenden „Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf“ genannt) am Arbeitsleben,
durch die Verbesserung des „Unterstützungsangebotes JobcoachingAP
“ im beruflichen
Umfeld in der Region Deutschland.

Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
a. die Optimierung der Zusammenarbeit und des Austausches der Mitglieder, unter
anderem zu den Themen Qualifizierung, Qualitätsstandards, Qualitätssicherung und
Versorgungsbereitschaft
b. die Förderung der Kooperation seiner Mitglieder in fachlicher und berufspolitischer
Hinsicht, z.B. auf dem Gebiet der Fortbildung und Information seiner Mitglieder
c. die Vertretung der Mitglieder gegenüber Institutionen wie den Inklusions- und
Integrationsämtern, den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern
d. die Information von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf,
Unternehmen und der Bevölkerung zum Thema JobcoachingAP
,
e. die Steigerung der Qualität der Jobcoachingangebote zur Förderung der Inklusion
von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in die Gesellschaft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52
der Abgabenordnung Abschnitt „Gemeinnützige Zwecke“, Absatz 2, Ziffer 7 „Förderung der
Berufsbildung…“ und Ziffer 10 „Förderung der Hilfe für Behinderte…“, in der jeweils gültigen
Fassung.
Vereinssatzung „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und
führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ausgenommen hiervon ist der Aufwendungsersatz im Rahmen der Vorschriften des
BGB und den jeweiligen steuerlichen Vorschriften für Mitglieder, die Tätigkeiten für oder im
Interesse des Vereins wahrnehmen.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind: a) Gründungsmitglieder, b) durch Beschluss des Vorstands
aufgenommene aktive Mitglieder, c) Fördermitglieder und d) Ehrenmitglieder, die durch
Beschluss des Vorstandes ernannt werden.

Aktives und stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person
werden, die JobcoachingAP durchführt oder durchgeführt hat und von den Inklusions- und
Integrationsämtern auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit anerkannt und/oder als
JobcoachAP qualifiziert ist. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Fördermitglied und nicht stimmberechtigtes Mitglied kann jede volljährige natürliche Person,
juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt
und sich auf sonstige Art und Weise dem Vereinszweck in irgendeiner Form verbunden fühlt.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die vom Vorstand, aufgrund
ihres langjährigen und besonderen Engagements für die Ziele des Vereins und die
Weiterentwicklung von JobcoachingAP, zum Ehrenmitglied ernannt wird.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, so kann es durch
Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
Vereinssatzung „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP

werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Einspruch.
§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung erhoben werden. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge ist zulässig.
§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, dem 1.Vorsitzenden, dem
2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB in der Weise, das jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinsam vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Eine Ausnahme bildet dabei die
Vorstandswahl im Rahmen der Gründungsversammlung, in der der 1. u. 2. Vorsitzende für 3
Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl bzw. Wiederbenennung der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre gewählten/benannten
Nachfolger ihr Amt antreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied – gleich aus welchem Grund – vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der
Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu wählen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins
verantwortlich, soweit die Aufgaben nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Ihm obliegen die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Die Einladung hat Ort und Zeit der
Vorstandssitzung sowie den Anlass dieser zu bestimmen. Eine Einladung per E-Mail genügt
Vereinssatzung „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP

dem Schriftformerfordernis. Das Einladungsschreiben gilt dem Vorstandsmitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vorstandmitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Post- oder Mail-Adresse gerichtet ist. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder
elektronisch erklären.
§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der
Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag, es gilt das Datum
des Poststempels oder der elektronische Zeitstempel. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Post- oder Mail-Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per E-Mail genügt der
Schriftform.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand
beschließt oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen
schriftlich beantragt wird.

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme
des Kassenberichts
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
d. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f. Bestellung von zwei Kassenprüfern zur Prüfung der Buchführung und des
Jahresabschlusses (Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.)

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, welcher von der
Versammlung als Leiter bestimmt wird (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter
bestimmt einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
Vereinssatzung „Deutsche Gesellschaft für JobcoachingAP

mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn zu diesem
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung über den Inhalt der vorgesehenen
Satzungsänderungen informiert wurde.
§ 10 Niederschrift

Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer, wie in § 8 Nr. 28 bestimmt, zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband- Gesamtverband e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenden Ansprüche ist der
Sitz des Vereins.

Meet Our Clients

Mitglied werden…